Gartenordnung KGA am Krummensee e.V.

 

 

 

 

 

Allgemeines

 

 

 

       Die Gartenordnung des Kleingartenvereines enthält  die Regeln für die

       Nutzung und Gestaltung der Kleingärten sowie für das Zusammenleben

       in der Kleingartenanlage. Die Gartenordnung ist Bestandteil  der

       Kleingartenpachtverträge und konkretisiert die Rechte und Pflichten der

       Pächter von Kleingärten.

 

 

      Alle in dieser Ordnung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu

      Fall in der weiblichen oder männlichen Form zu benutzen

 

 

(1) - Im Allgemeinen richtet sich die Gartenordnung des Kleingartenvereines

       (KGA) „ Am Krummensee e. V.“ nach den Richtlinien und Bestimmungen der

       Gartenordnung des Kreisverbandes der Garten und Siedlerfreunde Dahme

       Spreewald e. V. vom 24. Oktober 1995, in geänderter Form vom 22. März

       1997.

 

(2) – Sie wird in den nächsten Punkten für die KGA Am Krummensee konkretisiert.

 

 

 

1.    In der Kleingartenanlage gilt die STVO (verkehrsberuhigter Bereich) ! Das Befahren ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Diese Regelung entbindet Erziehungsberechtigte nicht von ihrer Aufsichtspflicht auf der gesamten Anlage

 

 

 

1.    Das Befahren der Anlage ist für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen verboten. In dringenden Fällen kann ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt werde, dieser wird darüber entscheiden. Das Befahren der Anlage mit dem KFZ über den Parkplatz hinaus zu den Parzellen unter Nutzung der inneren Verkehrswege, stellt eine Ausnahme*1 dar und ist nur außerhalb der Ruhezeiten gestattet.

 

 

 

 

 

                     * 1  Ausnahmen: 

 

 

 

                       - Be- und Entladung der eigenen Fahrzeuge sowie von   

                         Versorgungsfahrzeugen und Lieferanten

                       - Beförderung gehbehinderter Personen

 

 

3.     Ruhezeiten:      Montag bis Samstag  vo 13:00 – 15:00 Uhr

              und 19:00 – 08:00 Uhr

   Sonn. u. Feiertage ganztägig

 

 

4.    Der jeder Parzelle zugeordnete Parkplatz ist zweckgebunden zu   gestalten und vom jeweiligen Nutzer dauerhaft sauber zu halten. Der Stellplatz ist als Rasenfläche anzulegen. Eine Befestigung der Fahrspuren mit Rasengitter ist zulässig. Der Stellplatz ist mit der jeweiligen Parzellennummer oder Name – mittels Schildes- zu versehen.

 

 

                                                                                                         -  1 -

 

      Das Parken erfolgt mit der Motorhaube zu den Parzellen. Für    

      Besucher (alle Personen die nicht Mitglied des Vereines sind) 

      stehen begrenzte und gekennzeichnete Parkmöglichkeiten zur

      Verfügung.    

                                                                                                                                                                               

5.    Das Parken von Anhängern, Wohnmobilen, Lkw oder anderen Versorgungsfahrzeugen sowie die zweckentfremdete Nutzung durch Ablagerung von Material oder Geräten ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes zulässig und für begrenzte Zeit gestattet.                                                                                 

 

                                                                                                    

6.    Das ständige Abstellen bzw. Ablagern von Kfz, Kfz-Teilen, Anhängern, Wohnwagen oder anderen Großgeräten auf den Parkflächen, Gemeinschaftsflächen oder Parzellen ist untersagt.

 

 

                      7. Die Nutzer der Anhängerstellplätze sind verpflichtet diese wie

                          unter Punkt 4 dieser Ordnung beschrieben zu nutzen und sauber

                          zu halten. Das Befahren der Anhängerstellplätze ist nur außerhalb

                          der Ruhezeiten gestattet.

 

 

                      8. Verursacht ein Versorgungsfahrzeug bzw. Lieferant beim Befahren

                          der Anlage einen Schaden haftet neben dem Verursacher auch

                          der Auftraggeber. Zur Vermeidung von Schäden sollten  

                          Lieferfahrzeuge  innerhalb der Anlage durch den Auftraggeber

                          begleitet werden. 

 

 

9. Das Waschen von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände der KGA ist

    verboten.

 

 

10   Alle Mitglieder  sind verpflichtet auf Ruhe, Ordnung und  

      Sicherheit zu  achten und Angehörigen und Gäste dazu   

      entsprechend  anzuhalten.

 


11 
Arbeiten auf der Parzelle und an den Gebäuden, die mit Geräusch- 

 

      entwicklung verbunden sind, können außerhalb der Ruhezeiten

 

      durchgeführt werden. In dringenden und notwendigen Fällen kann

 

      beim Vorstand schriftlich eine Ausnahmegenehmigung beantragt

 

      werden.

 

 

 

                  12. Die Schließzeiten des Haupttores werden durch das dort

                        befindliche Schild geregelt. Die Nebenpforten sind bei Eintritt der

                        Dunkelheit, spätestens um  22:00Uhr zu verschließen.

 

 

                                                                                                                             - 2 -

              

 

                   13. Die Errichtung von Bauwerken wird im Punkt 4.1 der

                         Gartenordnung des Kreisverbandes der Garten und Siedlerfreunde

                          Dahme – Spreewald e.V. geregelt. Ein Bauwerk darf mit

                          überdachten Freisitz eine Grundfläche von 24 m² nicht

                          überschreiten. Aus gestalterischen Gründen ist das Errichten von

                          massiven Bauwerken (gemauert aus Stein) nicht zulässig.

                          Bevorzugt sind Gartenhäuser in Blockbohlen- oder

                          Leichtbauweise zu errichten.

      

 

                  14. Bauwerke die vor 2018 errichtet wurden unterliegen nicht

                        dieser Regelung. Jedoch der Festlegungen aus Punkt 4.1 der

                        Gartenordnung des Kreisverbandes.

 

 

                  15. Bei Aufgabe der Parzelle bzw. beim Pächterwechsel sind alle

                        eventuell vorhandenen beweglichen Dachflächen aus Planen,

                        Folien, Zeltbahnen und anderen Werkstoffen sowie die dafür

                        notwendigen Stützgerüste auf Verlangen des Vorstandes oder

                        der Nachpächter zurück zu bauen.

 

 

                  16. Sichtblenden bis 1,50 m Höhe auf der Parzellengrenze müssen  

                        durch den Vorstand genehmigt werden.

                        Bei Sichtblenden über 1,50 m Höhe muss bei der Beantragung

                        zusätzlich das Einverständnis des Nachbarpächters schriftlich

                        vorliegen. In beiden Punkten ist ein schriftlicher Antrag beim   

                        Vorstand einzureichen.

 

 

                  17. Hecken als natürlicher Sichtschutz dürfen 1,50 m Höhe nicht über-

                        schreiten. Ausnahme, Hecken zu den Parkplätzen bis 2,00 m

                        Höhe. Bei Anpflanzungen sind die Hecken so weit von den

                        benachbarten Parzellen zu setzen, dass sie die Grundstücks-

                        grenzen nicht überschreiten und von der eigenen Parzelle

                        geschnitten werden können.

 

             

                 18. Jeder Pächter kann seinen Kleingarten bei Einhaltung der

                        Festlegungen des Kleingartenpachtvertrages und der Kleingarten-

                        ordnung nach seinen eigenen Vorstellungen zweckmäßig und

                        ästhetisch gestalten und nutzen.

                       Mindestens ein Drittel der Gesamtfläche des Gartens ist als 

                        kleingärtnerische Nutzfläche zu verwenden. Mindestens 10%

                        des Gartens muss als zusammenhängende Fläche als Grabeland  

                       genutzt werden. Das Aufstellen von Hochbeeten ist grundsätzlich

                       gestattet.

 

                                                                                                                            - 3 -

          

 

                        Unter kleingärtnerische Nutzfläche versteht man:

                     - Beetflächen mit ein- und mehrjährigen Gemüsepflanzen, Kräuter,

                       Feldfrüchten und Erdbeeren sowie ein- und mehrjährige

                        Blumen und Stauden.                

                     - Grabeland für Gemüsepflanzen und Feldfrüchte (einjährig)

 

                      - Standflächen der Obstbäume, Beerensträucher u. Rankegerüste   

                     - Nutzpflanzen für die Tierwelt (Blüten für Bienen, Früchte im Herbst

                       und Winter für Vögel und andere Tiere)        

                       Anzurechnende Quadratmeter für Bäume bis Halbstamm 10m², bis

                      Virtelstamm / Spindel 5m² und je Beerenstrauch 2m²                    

 

            

                  19. Das Verbrennen von nassen und behandelten Holz sowie von

                        Baumschnitt als Gartenabfall ist in den Kleingärten nicht erlaubt.

                        Das Verbrennen von unbehandelten und trocknen Holz in

                        Kleingärten ist nur dann gestatten, wenn es die umliegenden   

                        Nachbarn durch die Rauchentwicklung nicht belästigt. Besonders

                        geeignet hierfür sind Feuerstellen wie bewegliche Blechtonnen,

                        Aztekenöfen oder Feuerschalen. Dabei ist auf den Brandschutz zu

                        achten. Die Flammenhöhe darf nicht 1 m überschreiten. Zu

                        unbehandelten Holz zählt auch trockener Baumschnitt mit Ästen ab                         einer Stärke von 3,5 cm. Baumschnitt mit Ästen kleiner als 3,5 cm

                        gilt als Gartenabfall und is zu schreddern oder zu entsorgen.

 

 

 

                 20. Jeder Gartenfreund hat seinen Kleingarten und die Wege davor

                       sauber zu halten. Organische Gartenabfälle sind zu kompostieren.

                       Es ist untersagt Abfälle von Baum- und Strauchschnitt, gefällte

                       Bäume an nicht dafür vorgeschriebenen Plätzen abzulegen. Der

                       Kleinschnitt ist zu kompostieren. Starkes Astwerk oder die Stämme

                       der gefällten Bäume sind zu entsorgen.

                       Restmüll sowie verwertbare Abfälle wie Papier, Pappe, Plastik-

                       behälter u. a. müssen durch den Hausmüll  entsorgt werden.

                       Das Vergraben von Restmüll und Unrat auf dem Kleingarten-

                       gelände ist strengstens untersagt.

 

 

                 21. Für eine artgerechte Nutzung der Abwasseranlage verpflichtet sich

                       der Pächter zu folgenden Maßnahmen:

                     - Das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die

                       Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang)

                     - kein Niederschlagswasser in die Abwasseranlage einzuleiten

                    - nur Abwasser einzuleiten, dass so beschaffen ist, dass es weder die

                       Abwasseranlage schädigt noch deren Betrieb, Unterhalt oder die

                       Funktion der Pumpenanlage beeinträchtigt oder dass tierische und

                      pflanzliche Leben behindert oder vernichtet. 

 

                                                                                                                          - 4 -

 

                22. Das Mitbringen von Haustieren wie Hunde, Katzen, Vögel usw. in die

                      KGA ist schriftlich zu beantragen und ist nur gestattet wenn der

                      Pächter der Parzelle dafür sorgt, dass niemand belästigt wird. Für

                      Hunde besteht auf der gesamten Anlage grundsätzlich Leinenzwang.

                      Auf nicht eingezäunten Parzellen sind Hunde ebenfalls an der Leine

                      zu halten. Für Schäden und Verunreinigungen die ein Tier 

                      verursacht haftet der Eigentümer bzw. der Besitzer. Hundekot in der

                      Anlage ist durch den Hundebesitzer zu entfernen. 

                                                                                                                    

 

                23. Das Saison begrenzte Aufstellen von transportablen Schwimm-

                      becken mit einer Grundfläche bis 9 m² und bis 75 cm Beckenhöhe ist

                      gestattet. Weitere Bauwerke wie Gartenteiche, Kleingewächshäuser                       Kinderspielhäuser usw. regelt die Gartenordnung des

                      Kreisverbandes Dahme Spreewald e.V.

 

 

                24. Die Saison beginnt mit Wasser anstellen und endet mit Wasser

                      abstellen.  

 

 

                25. Das Benutzen des Spielplatzes geschieht auf eigene Gefahr. Die  

                      Aufsichtspflicht liegt bei den Eltern. Bei einem eintretenden Sach-

                      bzw. Personenschaden ist eine Haftung des Vereins oder eines

                      Vorstandsmitgliedes ausgeschlossen.

 


               26. Der Vorstand ist berechtigt Familienangehörige der Mitglieder und

                     dessen Besucher die gegen die Gartenordnung oder die guten Sitte

                     verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlagen  zu untersagen.

 

 

                                                                                                                   

Anhang

 

 

Was gibt es bei einer Spielstrasse / einem verkehrsberuhigten Bereich zu beachten ?

 

  1. Befahren der Anlage nur in Schrittgeschwindigkeit.
  2. Parken außerhalb der Stellplätze verboten.
  3. Für die unter Punkt 2 aufgeführten Ausnahmen gilt das sog. eingeschränkte Parkverbot, das heißt die Maßnahme soll kurzfristig beendet sein und das Fahrzeug anschließend die Anlage verlassen oder die entsprechende Parkposition auf einem ausgewiesenem Stellplatz eingenommen haben.
  4. Auf spielende Kinder ist besonders zu achten, da hier die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten gelockert ist.                                                                                                                     

      

                                                                                                       - 5 -

 

  In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet und nicht  eingebracht werden

 

           - feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die sich in den

             Abwasserleitungen ablagern können oder die Abwasserleitungen 

             verstopfen z.B. Textilien, Windeln, Hygieneartikel, Schutt, Sand, Kies,

             Asche, Kehricht, Glas, Schlacke, Müll, grobes Papier und Pappe,

             Kunststoffe, Kunstharze, Kieselgut, Kalkhydrat, Zement, Mörtel, Fette,

             Abfälle aus Tierhaltung, Nahrungsreste und Dünger in jeglicher

             Form.                                                                                                        

           - flüssige Stoffe die in Abwasserleitungen erhärten, oder Stoffe, die nach

             Übersättigung im Abwasser in Abwasserleitungen abgeschieden

             werden und zu Abflussbehinderungen oder Ablagerungen führen.

          - feuergefährliche und explosive Stoffe sowie Abwasser aus dem

            explosible Gas- Luftgemische entstehen können z.B. Mineralöl-

             produkte (Benzin, Benzol, Öle und anderes), Lösungsmittel, Karbit

 

 

 

         Zusatz zum Verhalten auf unserer Kleingartenanlage

 

          - das Ballspielen auf den Parzellen, Haupt- und Nebenwegen der Anlage ist

            grundsätzlich untersagt.

         -  Kinder unter 6 Jahren, dürfen nur in Begleitung von Erziehungs-

            berechtigten oder Befähigten (von den Erziehungsberechtigten

            beauftragten Personen) den Spielplatz unserer KGA nutzen.

         -  Der Aufenthalt und das Spielen im Bereich der Parkflächen und der

            geparkten Kraftfahrzeuge ist untersagt.