Gartenordnung KGA am Krummensee e.V.
Allgemeines
Die Gartenordnung des Kleingartenvereines enthält die Regeln für die
Nutzung und Gestaltung der Kleingärten sowie für das Zusammenleben
in der Kleingartenanlage. Die Gartenordnung ist Bestandteil der
Kleingartenpachtverträge und konkretisiert die Rechte und Pflichten der
Pächter von Kleingärten.
Alle in dieser Ordnung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu
Fall in der weiblichen oder männlichen Form zu benutzen
(1) - Im Allgemeinen richtet sich die Gartenordnung des Kleingartenvereines
(KGA) „ Am Krummensee e. V.“ nach den Richtlinien und Bestimmungen der
Gartenordnung des Kreisverbandes der Garten und Siedlerfreunde Dahme
Spreewald e. V. vom 24. Oktober 1995, in geänderter Form vom 22. März
1997.
(2) – Sie wird in den nächsten Punkten für die KGA Am Krummensee konkretisiert.
1. In der Kleingartenanlage gilt die STVO (verkehrsberuhigter Bereich) ! Das Befahren ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Diese Regelung entbindet Erziehungsberechtigte nicht von ihrer Aufsichtspflicht auf der gesamten Anlage
1. Das Befahren der Anlage ist für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen verboten. In dringenden Fällen kann ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt werde, dieser wird darüber entscheiden. Das Befahren der Anlage mit dem KFZ über den Parkplatz hinaus zu den Parzellen unter Nutzung der inneren Verkehrswege, stellt eine Ausnahme*1 dar und ist nur außerhalb der Ruhezeiten gestattet.
* 1 Ausnahmen:
- Be- und Entladung der eigenen Fahrzeuge sowie von
Versorgungsfahrzeugen und Lieferanten
- Beförderung gehbehinderter Personen
3. Ruhezeiten: Montag bis Samstag vo 13:00 – 15:00 Uhr
und 19:00 – 08:00 Uhr
Sonn. u. Feiertage ganztägig
4. Der jeder Parzelle zugeordnete Parkplatz ist zweckgebunden zu gestalten und vom jeweiligen Nutzer dauerhaft sauber zu halten. Der Stellplatz ist als Rasenfläche anzulegen. Eine Befestigung der Fahrspuren mit Rasengitter ist zulässig. Der Stellplatz ist mit der jeweiligen Parzellennummer oder Name – mittels Schildes- zu versehen.
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Das Parken erfolgt mit der Motorhaube zu den Parzellen. Für
Besucher (alle Personen die nicht Mitglied des Vereines sind)
stehen begrenzte und gekennzeichnete Parkmöglichkeiten zur
Verfügung.
5. Das Parken von Anhängern, Wohnmobilen, Lkw oder anderen Versorgungsfahrzeugen sowie die zweckentfremdete Nutzung durch Ablagerung von Material oder Geräten ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes zulässig und für begrenzte Zeit gestattet.
6. Das ständige Abstellen bzw. Ablagern von Kfz, Kfz-Teilen, Anhängern, Wohnwagen oder anderen Großgeräten auf den Parkflächen, Gemeinschaftsflächen oder Parzellen ist untersagt.
7. Die Nutzer der Anhängerstellplätze sind verpflichtet diese wie
unter Punkt 4 dieser Ordnung beschrieben zu nutzen und sauber
zu halten. Das Befahren der Anhängerstellplätze ist nur außerhalb
der Ruhezeiten gestattet.
8. Verursacht ein Versorgungsfahrzeug bzw. Lieferant beim Befahren
der Anlage einen Schaden haftet neben dem Verursacher auch
der Auftraggeber. Zur Vermeidung von Schäden sollten
Lieferfahrzeuge innerhalb der Anlage durch den Auftraggeber
begleitet werden.
9. Das Waschen von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände der KGA ist
verboten.
10 Alle Mitglieder sind verpflichtet auf Ruhe, Ordnung und
Sicherheit zu achten und Angehörigen und Gäste dazu
entsprechend anzuhalten.
11 Arbeiten auf der Parzelle und an den Gebäuden, die mit Geräusch-
entwicklung verbunden sind, können außerhalb der Ruhezeiten
durchgeführt werden. In dringenden und notwendigen Fällen kann
beim Vorstand schriftlich eine Ausnahmegenehmigung beantragt
werden.
12. Die Schließzeiten des Haupttores werden durch das dort
befindliche Schild geregelt. Die Nebenpforten sind bei Eintritt der
Dunkelheit, spätestens um 22:00Uhr zu verschließen.
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13. Die Errichtung von Bauwerken wird im Punkt 4.1 der
Gartenordnung des Kreisverbandes der Garten und Siedlerfreunde
Dahme – Spreewald e.V. geregelt. Ein Bauwerk darf mit
überdachten Freisitz eine Grundfläche von 24 m² nicht
überschreiten. Aus gestalterischen Gründen ist das Errichten von
massiven Bauwerken (gemauert aus Stein) nicht zulässig.
Bevorzugt sind Gartenhäuser in Blockbohlen- oder
Leichtbauweise zu errichten.
14. Bauwerke die vor 2018 errichtet wurden unterliegen
nicht
dieser Regelung. Jedoch der Festlegungen aus Punkt 4.1 der
Gartenordnung des Kreisverbandes.
15. Bei Aufgabe der Parzelle bzw. beim Pächterwechsel sind alle
eventuell vorhandenen beweglichen Dachflächen aus Planen,
Folien, Zeltbahnen und anderen Werkstoffen sowie die dafür
notwendigen Stützgerüste auf Verlangen des Vorstandes oder
der Nachpächter zurück zu bauen.
16. Sichtblenden bis 1,50 m Höhe auf der Parzellengrenze müssen
durch den Vorstand genehmigt werden.
Bei Sichtblenden über 1,50 m Höhe muss bei der Beantragung
zusätzlich das Einverständnis des Nachbarpächters schriftlich
vorliegen. In beiden Punkten ist ein schriftlicher Antrag beim
Vorstand einzureichen.
17. Hecken als natürlicher Sichtschutz dürfen 1,50 m Höhe nicht über-
schreiten. Ausnahme, Hecken zu den Parkplätzen bis 2,00 m
Höhe. Bei Anpflanzungen sind die Hecken so weit von den
benachbarten Parzellen zu setzen, dass sie die Grundstücks-
grenzen nicht überschreiten und von der eigenen Parzelle
geschnitten werden können.
18. Jeder Pächter kann
seinen Kleingarten bei Einhaltung der
Festlegungen des Kleingartenpachtvertrages und der Kleingarten-
ordnung nach seinen eigenen Vorstellungen zweckmäßig und
ästhetisch gestalten und nutzen.
Mindestens ein Drittel der
Gesamtfläche des Gartens ist als
kleingärtnerische Nutzfläche zu verwenden. Mindestens 10%
des Gartens muss als zusammenhängende Fläche als Grabeland
genutzt werden. Das Aufstellen von Hochbeeten ist grundsätzlich
gestattet.
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Unter kleingärtnerische Nutzfläche versteht man:
- Beetflächen mit ein- und mehrjährigen Gemüsepflanzen, Kräuter,
Feldfrüchten und Erdbeeren sowie ein- und
mehrjährige
Blumen und Stauden.
- Grabeland für Gemüsepflanzen und Feldfrüchte (einjährig)
- Standflächen der Obstbäume, Beerensträucher u. Rankegerüste
- Nutzpflanzen für die Tierwelt (Blüten für Bienen, Früchte im Herbst
und Winter für Vögel und andere
Tiere)
Anzurechnende Quadratmeter für Bäume bis Halbstamm 10m², bis
Virtelstamm / Spindel 5m² und je Beerenstrauch 2m²
19. Das Verbrennen von nassen und behandelten Holz sowie von
Baumschnitt als Gartenabfall ist in den Kleingärten nicht erlaubt.
Das Verbrennen von unbehandelten und trocknen Holz in
Kleingärten ist nur dann gestatten, wenn es die umliegenden
Nachbarn durch die Rauchentwicklung nicht belästigt. Besonders
geeignet hierfür sind Feuerstellen wie bewegliche Blechtonnen,
Aztekenöfen oder Feuerschalen. Dabei ist auf den Brandschutz zu
achten. Die Flammenhöhe darf nicht 1 m überschreiten. Zu
unbehandelten Holz zählt auch trockener Baumschnitt mit Ästen ab einer Stärke von 3,5 cm. Baumschnitt mit Ästen kleiner als 3,5 cm
gilt als Gartenabfall und is zu schreddern oder zu entsorgen.
20. Jeder Gartenfreund hat seinen Kleingarten und die Wege davor
sauber zu halten. Organische Gartenabfälle sind zu kompostieren.
Es ist untersagt Abfälle von Baum- und Strauchschnitt, gefällte
Bäume an nicht dafür vorgeschriebenen Plätzen abzulegen. Der
Kleinschnitt ist zu kompostieren. Starkes Astwerk oder die Stämme
der gefällten Bäume sind zu entsorgen.
Restmüll sowie verwertbare Abfälle wie Papier, Pappe, Plastik-
behälter u. a. müssen durch den Hausmüll entsorgt werden.
Das Vergraben von Restmüll und Unrat auf dem Kleingarten-
gelände ist strengstens untersagt.
21. Für eine artgerechte Nutzung der Abwasseranlage verpflichtet sich
der Pächter zu folgenden Maßnahmen:
- Das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die
Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang)
- kein Niederschlagswasser in die Abwasseranlage einzuleiten
- nur Abwasser einzuleiten, dass so beschaffen ist, dass es weder die
Abwasseranlage schädigt noch deren Betrieb, Unterhalt oder die
Funktion der Pumpenanlage beeinträchtigt oder dass tierische und
pflanzliche Leben behindert oder
vernichtet.
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22. Das Mitbringen von Haustieren wie Hunde, Katzen, Vögel usw. in die
KGA ist schriftlich zu beantragen und ist nur gestattet wenn der
Pächter der Parzelle dafür sorgt, dass niemand belästigt wird. Für
Hunde besteht auf der gesamten Anlage grundsätzlich Leinenzwang.
Auf nicht eingezäunten Parzellen sind Hunde ebenfalls an der Leine
zu halten. Für Schäden und Verunreinigungen die ein Tier
verursacht haftet der Eigentümer bzw. der Besitzer. Hundekot in der
Anlage ist durch den Hundebesitzer zu entfernen.
23. Das Saison begrenzte Aufstellen von transportablen Schwimm-
becken mit einer Grundfläche bis 9 m² und bis 75 cm Beckenhöhe ist
gestattet. Weitere Bauwerke wie Gartenteiche, Kleingewächshäuser Kinderspielhäuser usw. regelt die Gartenordnung des
Kreisverbandes Dahme Spreewald e.V.
24. Die Saison beginnt mit Wasser anstellen und endet mit Wasser
abstellen.
25. Das Benutzen des Spielplatzes geschieht auf eigene Gefahr. Die
Aufsichtspflicht liegt bei den Eltern. Bei einem eintretenden Sach-
bzw. Personenschaden ist eine Haftung des Vereins oder eines
Vorstandsmitgliedes ausgeschlossen.
26. Der Vorstand ist berechtigt Familienangehörige der Mitglieder
und
dessen Besucher die gegen die Gartenordnung oder die guten Sitte
verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlagen zu untersagen.
Anhang
Was gibt es bei einer Spielstrasse / einem verkehrsberuhigten Bereich zu beachten ?
- Befahren der Anlage nur in Schrittgeschwindigkeit.
- Parken außerhalb der Stellplätze verboten.
- Für die unter Punkt 2 aufgeführten Ausnahmen gilt das sog. eingeschränkte Parkverbot, das heißt die Maßnahme soll kurzfristig beendet sein und das Fahrzeug anschließend die Anlage verlassen oder die entsprechende Parkposition auf einem ausgewiesenem Stellplatz eingenommen haben.
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Auf spielende Kinder ist besonders zu achten, da hier die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten gelockert ist.
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In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet und nicht eingebracht werden
- feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die sich in den
Abwasserleitungen ablagern können oder die Abwasserleitungen
verstopfen z.B. Textilien, Windeln, Hygieneartikel, Schutt, Sand, Kies,
Asche, Kehricht, Glas, Schlacke, Müll, grobes Papier und Pappe,
Kunststoffe, Kunstharze, Kieselgut, Kalkhydrat, Zement, Mörtel, Fette,
Abfälle aus Tierhaltung, Nahrungsreste und Dünger in jeglicher
Form.
- flüssige Stoffe die in Abwasserleitungen erhärten, oder Stoffe, die nach
Übersättigung im Abwasser in Abwasserleitungen abgeschieden
werden und zu Abflussbehinderungen oder Ablagerungen führen.
- feuergefährliche und explosive Stoffe sowie Abwasser aus dem
explosible Gas- Luftgemische entstehen können z.B. Mineralöl-
produkte (Benzin, Benzol, Öle und anderes), Lösungsmittel, Karbit
Zusatz zum Verhalten auf unserer Kleingartenanlage
- das Ballspielen auf den Parzellen, Haupt- und Nebenwegen der Anlage ist
grundsätzlich untersagt.
- Kinder unter 6 Jahren, dürfen nur in Begleitung von Erziehungs-
berechtigten oder Befähigten (von den Erziehungsberechtigten
beauftragten Personen) den Spielplatz unserer KGA nutzen.
- Der Aufenthalt und das Spielen im Bereich der Parkflächen und der
geparkten Kraftfahrzeuge
ist untersagt.